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Bewirtschaftungsziele

Das Zusammenspiel von nachhaltiger Gewässernutzung und vorbeugendem Gewässerschutz wird als "Gewässerbewirtschaftung" bezeichnet. Die "Bewirtschaftungsziele" bilden die Grundlage für die Bewirtschaftungsplanung.

Was sind Bewirtschaftungsziele?

Bevor es die Wasserrahmenrichtlinie gab, sprach man meist von "Gewässernutzung" und "Gewässerschutz". Diese beiden Begriffe standen oft im Gegensatz zueinander. Mit der EG-WRRL wird nunmehr ein integrierter Ansatz verfolgt, bei dem sichergestellt werden soll, dass unsere Gewässer trotz vielfach bestehender und auch gewünschter Nutzungen als Lebensräume intakt bleiben oder werden. Das Zusammenspiel von nachhaltiger Gewässernutzung und vorbeugendem Gewässerschutz wird als "Gewässerbewirtschaftung" oder auch "Flussgebietsmanagement" bezeichnet.

Die "Bewirtschaftungsziele" bilden die Grundlage für die Bewirtschaftungsplanung. Oder umgekehrt: Der Zweck der Bewirtschaftungsplanung ist die Erreichung der Bewirtschaftungsziele.

Im Wasserhaushaltsgesetz sind in den §§ 27 bis 31 und in § 47 die Bewirtschaftungsziele für die Gewässer festgesetzt. Diese Ziele müssen im Grundsatz bis 2015 erreicht sein, mit Fristverlängerung bis 2027. In begründeten Fällen kann allerdings sowohl von den Zielen als auch von den Umsetzungsfristen abgewichen werden.

Die EG-WRRL und das Wasserhaushaltsgesetz geben folgende Ziele vor:

  • Für als natürlich eingestufte Oberflächengewässer sind der gute chemische und der gute ökologische Zustand zu erreichen.
  • Für künstliche Oberflächengewässer und für solche, die aufgrund morphologischer Veränderungen und bestimmter Nutzungen als erheblich verändert eingestuft wurden, sind der gute chemische Zustand und das gute ökologische Potenzial das Ziel.
  • Bei den Grundwasserkörpern sind der gute mengenmäßige und der gute chemische Zustand zu erreichen.

Weitere Anforderungen sind:

  • Generell gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Wasserkörper.
  • Bei signifikant steigenden Schadstofftrends im Grundwasser ist die Trendumkehr ein weiteres Ziel.
  • Darüber hinaus soll die Verschmutzung der Gewässer mit prioritären Stoffen reduziert und die Einleitung von prioritär gefährlichen Stoffen (Phasing-out) ganz eingestellt werden.
     
Allgemeine Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL

Bewirtschaftungsziel

Oberflächengewässer

Grundwasser

natürlich

künstlich bzw.
erheblich verändert

guter ökologischer Zustand

  
gutes ökologisches Potenzial 

 
guter mengenmäßiger Zustand  

guter chemischer Zustand

 

Diese Bewirtschaftungsziele sind konkrete Vorgaben an die Mitgliedsstaaten. Sie sind mit Fristen versehen. Die Bewirtschaftung der Gewässer – z. B. das Erteilen von Wasserrechten, aber auch der Gewässerausbau und die Gewässerunterhaltung – haben sich an den Zielen auszurichten. Die Mitgliedsstaaten sind daher grundsätzlich verpflichtet, jedes Vorhaben zu untersagen, das die Erreichung dieser Bewirtschaftungsziele gefährdet oder das eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verursachen kann. Aus übergeordneten Gründen, z. B. dem Wohl der Allgemeinheit, können jedoch Ausnahmen gewährt werden.

Für jeden Wasserkörper, für den die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht sind, müssen geeignete Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Sie werden in Maßnahmenprogrammen festgelegt und zeitlich durchgeplant, damit die Ziele innerhalb der vorgegebenen Fristen erreicht werden. Nur wenn es nicht möglich ist, die Fristen einzuhalten, können auch  Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung wurde die bisherige Zielerreichung überprüft und die Bewirtschaftungsziele wurden fortgeschrieben.

Eine umfassende Darstellung des Umgangs mit den Bewirtschaftungszielen im aktuellen Bewirtschaftungszyklus kann dem Kapitel 5 des Bewirtschaftungsplans entnommen werden.